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Pflegegeld: Voraussetzungen und Verwendung

Wann Pflegegeld gezahlt wird und warum es nicht mit dem Entlastungsbetrag gleichzusetzen ist.

Finanzierung · Fachlich geprüft: 2026-09-18 · Status: veröffentlicht

Pflegegeld unterstützt selbst organisierte häusliche Pflege. Anspruchsberechtigt ist die pflegebedürftige Person, nicht automatisch die helfende Angehörige. Es ersetzt weder eine Beschäftigungsvereinbarung noch sämtliche tatsächlich entstehenden Pflegekosten.

Wer kann Pflegegeld bekommen?

Vorausgesetzt werden Pflegegrad 2 bis 5 und eine in geeigneter Weise selbst sichergestellte häusliche Versorgung. Dazu zählen die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen, Betreuung und Hilfen im Haushalt. Ein Pflegegrad ohne gesicherte Versorgung genügt nicht.

Monatliche Beträge

Bei einem vollen Anspruchsmonat beträgt das Pflegegeld für Pflegegrad 2 347 Euro, für Pflegegrad 3 599 Euro, für Pflegegrad 4 800 Euro und für Pflegegrad 5 990 Euro. Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf dieses Pflegegeld. Teilmonate und andere Leistungsbezüge können die Auszahlung verändern.

Wofür wird es verwendet?

Die pflegebedürftige Person organisiert damit ihre Versorgung und kann unterstützenden Menschen eine Anerkennung zukommen lassen. Anders als beim Entlastungsbetrag handelt es sich nicht um einen nur gegen einzelne Rechnungsbelege erstatteten Topf. Trotzdem muss die Pflege gesichert bleiben.

Was mindert den Betrag?

Wer Pflegesachleistungen oder den Umwandlungsanspruch nutzt, kann statt des vollen Betrags anteiliges Pflegegeld erhalten. Der Anteil richtet sich nach der Sachleistungsnutzung, nicht nach einer einfachen Euro-für-Euro-Verrechnung. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege haben zusätzlich eigene Fortzahlungsregeln.

Beratungsbesuche beachten

Nach dem am 18. September 2026 geprüften § 37 sind bei Pflegegeldbezug in Pflegegrad 2 bis 5 halbjährliche Beratungen vorgesehen; Pflegegrad 4 und 5 können sie auch vierteljährlich nutzen. Nicht wahrgenommene erforderliche Beratungen können Kürzungen nach sich ziehen. Die Alltagsunterstützers Alltagshilfe ersetzt keinen gesetzlich vorgesehenen Beratungsbesuch.

Veränderung rechtzeitig klären

Melden Sie relevante Änderungen der Pflegekasse und vergleichen Sie Bescheid, Sachleistungsabrechnung und Auszahlung. Wenn ein Betrag niedriger ausfällt, fragen Sie zunächst nach dem zugrunde liegenden Zeitraum und den angerechneten Leistungen.

Quellen und Prüfstand

Abgleich mit den angegebenen Primärquellen; zur Veröffentlichung freigegeben am 20.09.2026; keine persönliche Pflege- oder Rechtsberatung. Allgemeine Orientierung, keine individuelle Anspruchsentscheidung.

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