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Pflegezeit: Bis zu sechs Monate gezielt planen

Vollständige oder teilweise Freistellung braucht Vorbereitung.

Angehörige · Fachlich geprüft: 2026-09-18 · Status: veröffentlicht

Pflegezeit kann Beschäftigten ermöglichen, einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Sie ist ein arbeitsrechtlicher Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen, keine allgemeine bezahlte Auszeit für jede Form familiärer Unterstützung.

Dauer und Arbeitgebergröße

Die Höchstdauer beträgt grundsätzlich sechs Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen. Der gesetzliche Anspruch auf Pflegezeit besteht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten. Bei kleineren Arbeitgebern kann eine freiwillige Vereinbarung infrage kommen; ein automatischer Anspruch ergibt sich daraus nicht.

Ankündigung und Nachweis

Pflegezeit muss grundsätzlich spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform angekündigt werden. Zeitraum und Umfang sind mitzuteilen. Der Pflegebedarf ist in der gesetzlich vorgesehenen Weise nachzuweisen. Wer eine teilweise Freistellung wünscht, sollte auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit benennen.

Nicht isoliert entscheiden

Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen die gesetzliche Gesamtdauer nicht überschreiten. Verlängerungen und Wechsel haben eigene Regeln. Lassen Sie diese prüfen, bevor Sie gegenüber dem Arbeitgeber verbindliche Erklärungen abgeben.

Versorgung und eigene Absicherung

Erstellen Sie einen Wochenplan mit tatsächlichen Pflegeaufgaben, Vertretung und Erholungszeiten. Klären Sie den Wegfall von Arbeitsentgelt und die weitere soziale Absicherung. Eine sechsmonatige Freistellung löst nicht automatisch die Frage, wie es anschließend weitergeht. Pflegeberatung und zuständige Beratungsstellen können bei der Planung helfen; dieser Überblick ersetzt keine Prüfung des konkreten Arbeitsverhältnisses.

Quellen und Prüfstand

Abgleich mit den angegebenen Primärquellen; zur Veröffentlichung freigegeben am 20.09.2026; keine persönliche Pflege- oder Rechtsberatung. Allgemeine Orientierung, keine individuelle Anspruchsentscheidung.

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